Allgemeine Auftragsbedingungen
von
wallner Rechtsanwalt
Joanneumring 18/7
8010 Graz
Frohnleichnamsweg 4
8940 Liezen
(Sprechstelle)
1. ALLGEMEINES
Bei den gegenständlichen Auftragsbedingungen handelt es sich im Wesentlichen um die von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen. Einzelne Bestimmungen wurden jedoch von wallner Rechtsanwalt, im Folgenden kurz „Rechsanwalt“ genannt, überarbeitet bzw. ergänzt.
2. ANWENDUNGSBEREICH
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und der Mandantin/dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
Die Auftragsbedingungen gelten auch für nachfolgende, neue Mandate des Mandanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
3. MANDAT UND VOLLMACHT
Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen und diesen unterfertigt an den Rechtsanwalt rückzuübermitteln bzw. auszuhändigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
Mit Mandatserteilung wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG, sowie gemäß § 77 Abs 1 GBG erteilt.
4. GRUNDSÄTZE DER VERTRETUNG
Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen.
5. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN
Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu übergeben.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen.
Auf Verlangen des Rechtsanwalts ist der Mandant verpflichtet, gegenüber dem Rechtsanwalt unverzüglich eine schriftliche Bestätigung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten bzw. übergebenen Informationen, Urkunden und Beweismittel zu unterfertigen.
Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
6. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG UND AUSNAHMEN DAVON
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
7. BERICHTSPFLICHT DES RECHTSANWALTES
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich (insbesondere telefonisch) oder schriftlich (insbesondere per E-Mail) in Kenntnis zu setzen.
8. UNTERBEVOLLMÄCHTIGUNG UND SUBSTITUTION
Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt kann im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen gemäß § 14 RAO an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
9. HONORAR
Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, wie insbesondere die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder ein Honorar nach Stundensatz, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Allgemeine Honorarkriterien).
Auch bei Vereinbarung eines ermäßigten Honorars oder eines Pauschalhonorars bzw. eines Honorars nach Stundensatz gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
Das mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich der erforderlichen und angemessenen Spesen (bspw. für Reisekosten, Porti, Kopien, E-Mail, etc.) sowie die im Rahmen der Mandatsausübung entrichteten Barauslagen (bspw. Gerichtsgebühren, Kostenvorschüsse, Abfragegebühren,etc.).
Die Pauschale für die im Rahmen der Mandatsausübung angefertigten Kopien ist gestaffelt wie folgt und wird vom Mandanten zur Kenntnis genommen:
0-50 Seiten €5,00
50-250 Seiten €15,00
250-500 Seiten €25,00
>500 Seiten €50,00
Der Mandant nimmt ebenso zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars, welche nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurde, unverbindlich ist und als nicht verbindlicher Kostenvoranschlag iSd KSchG zu sehen ist; dies insbesondere deshalb, da das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen naturgemäß nicht im Voraus beurteilt werden kann.
Der Rechtsanwalt ist zu jedem Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und/oder Kostenakonti zu verlangen.
Ist der Mandant Unternehmer so geilt eine dem Mandanten übermittelte Honorarnote als genehmigt, sofern der Mandant nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht. Entscheidend für die Fristenwahrung ist der Zeitpunkt des Eingang des Widerspruchs beim Rechtsanwalt.
Gerät der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder auch nur eines Teils des Honorars in Verzug, so gebühren dem Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, wobei darüberhinausgehende Ansprüche (insb. § 1333 ABGB) hievon unberührt bleiben.
Der Rechtsanwalt behält sich vor, sämtliche gerichtliche oder behördliche Kosten und Spesen dem Mandanten zur direkten Begleichung zu übermitteln.
Bei Mandatserteilung durch mehrere Mandanten in derselben Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.
Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesem mit ihrer Entstehung abgetreten.
10. HAFTUNG DES RECHTSANWALTES
Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen.
Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen seiner Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt werden.
Die Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend). Ist der Mandant Verbraucher, so gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
Der oben genannte Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Der Rechtsanwalt haftet für die im Rahmen des Mandats beigezogenen Dritten, die keine Dienstnehmer sind, nur bei Auswahlverschulden.
11. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG und HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES MANDANTEN
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
Bei Eintritt eines Schadensfalls, welcher in die Sphäre der Haftpflichtversicherung des Mandanten fällt, hat dieser seine Haftpflichtversicherung – unabhängig von einem Hinweis durch seinen Rechtsanwalt – unverzüglich vom Schadensfall zu informieren. Eine Obliegenheitsverletzung aufgrund verspäteter Meldung fällt nicht in die Sphäre des Rechtsanwalts.
12. BEENDIGUNG DES MANDATS
Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13. HERAUSGABEPFLICHT
Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (bspw. Porti, Kopien) vom Mandanten zu tragen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und/oder über die Gültigkeit der gegenständlichen Auftragsbedingungen wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.
Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung nach § 14 KSchG.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
Ist nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und in Kenntnis der Nichtverschlüsselung dieser Risiken zuzustimmen.
Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutzinformation informiert.