Allgemeine Auftragsbedingungen

von
wallner Rechtsanwalt

Joanneumring 18/7
8010 Graz

Frohnleichnamsweg 4
8940 Liezen
(Sprechstelle)

 

1. ALLGEMEINES

Bei den gegenständlichen Auftrags­bedingungen handelt es sich im Wesentlichen um die von der Österreichischen Rechts­anwalts­kammer empfohlenen Allgemeinen Auftrags­bedingungen. Einzelne Bestimmungen wurden jedoch von wallner Rechtsanwalt, im Folgenden kurz „Rechsanwalt“ genannt, überarbeitet bzw. ergänzt.

2. ANWENDUNGSBEREICH

Die Auftrags­bedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungs­handlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und der Mandantin/dem Mandanten bestehenden Vertrags­verhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

Die Auftrags­bedingungen gelten auch für nachfolgende, neue Mandate des Mandanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

3. MANDAT UND VOLLMACHT

Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweck­dienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unter­fertigen und diesen unterfertigt an den Rechtsanwalt rückzu­übermitteln bzw. auszu­händigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechts­geschäfte bzw. Rechts­handlungen gerichtet sein.

Mit Mandats­erteilung wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG, sowie gemäß § 77 Abs 1 GBG erteilt.

4. GRUNDSÄTZE DER VERTRETUNG

Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissen­haftigkeit zu vertreten.

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungs­mittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht wider­spricht.

Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwalts­berufes“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinar­kommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinar­senate für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter beim Obersten Gerichts­hof) beruhenden Grund­sätzen ordnungs­gemäßer Berufs­ausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweck­mäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durch­führung den Mandanten auf die möglicher­weise nach­teiligen Folgen hinzuweisen.

Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unter­lassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen.

5. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammen­hang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforder­lichen Unter­lagen und Beweis­mittel zu übergeben.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweis­mittel anzunehmen.

Auf Verlangen des Rechtsanwalts ist der Mandant verpflichtet, gegenüber dem Rechtsanwalt unverzüglich eine schriftliche Bestätigung betreffend die Voll­ständigkeit und Richtig­keit der erteilten bzw. übergebenen Informationen, Urkunden und Beweis­mittel zu unter­fertigen.

Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammen­hang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekannt­werden derselben mitzuteilen.

Wird der Rechtsanwalt als Vertrags­errichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbst­berechnung der Grund­erwerbsteuer, Eintragungs­gebühr sowie Immobilien­ertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbst­berechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögens­nachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten heraus­stellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

6. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG UND AUSNAHMEN DAVON

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegen­heit über alle ihm anvertrauten Angelegen­heiten und die ihm sonst in seiner beruf­lichen Eigen­schaft bekannt­gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheim­haltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Angelegen­heiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegen­heit belehrt worden sind.

Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechts­anwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatz­forderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegen­heits­pflicht entbunden.

Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismus­finanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuer­rechts (zB. Kontenregister- und Konten­einschaugesetz, GMSG etc).

Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheits­verpflichtung entbinden.

7. BERICHTSPFLICHT DES RECHTSANWALTES

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammen­hang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich (insbesondere telefonisch) oder schriftlich (insbesondere per E-Mail) in Kenntnis zu setzen.

8. UNTERBEVOLLMÄCHTIGUNG UND SUBSTITUTION

Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechts­anwalts­anwärter oder einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unter­bevoll­mächtigung). Der Rechtsanwalt kann im Verhinderungs­falle den Auftrag oder einzelne Teil­handlungen gemäß § 14 RAO an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

9. HONORAR

Sofern keine anders­lautende Vereinbarung getroffen wurde, wie insbesondere die Vereinbarung eines Pauschal­honorars oder ein Honorar nach Stunden­satz, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrunde­legung des RATG (Rechtsanwalts­tarifgesetz), des NTG (Notariats­tarif­gesetz) sowie der AHK (Allgemeine Honorar­kriterien).

Auch bei Vereinbarung eines ermäßigten Honorars oder eines Pauschal­honorars bzw. eines Honorars nach Stunden­satz gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kosten­ersatz­betrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.

Das mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar versteht sich zuzüglich der Umsatz­steuer im gesetzlichen Ausmaß, zuzüglich der erforderlichen und angemessenen Spesen (bspw. für Reisekosten, Porti, Kopien, E-Mail, etc.) sowie die im Rahmen der Mandats­ausübung entrichteten Barauslagen (bspw. Gerichts­gebühren, Kosten­vorschüsse, Abfrage­gebühren,etc.).

Die Pauschale für die im Rahmen der Mandats­ausübung angefertigten Kopien ist gestaffelt wie folgt und wird vom Mandanten zur Kenntnis genommen:
0-50 Seiten €5,00
50-250 Seiten €15,00
250-500 Seiten €25,00
>500 Seiten €50,00

Der Mandant nimmt ebenso zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars, welche nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet wurde, unverbindlich ist und als nicht verbindlicher Kosten­voranschlag iSd KSchG zu sehen ist; dies insbesondere deshalb, da das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen natur­gemäß nicht im Voraus beurteilt werden kann.

Der Rechtsanwalt ist zu jedem Zeitpunkt berechtigt, Honorar­noten zu legen und/oder Kosten­akonti zu verlangen.

Ist der Mandant Unternehmer so geilt eine dem Mandanten übermittelte Honorarnote als genehmigt, sofern der Mandant nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Honorarnote schriftlich wider­spricht. Entscheidend für die Fristen­wahrung ist der Zeitpunkt des Eingang des Widerspruchs beim Rechtsanwalt.

Gerät der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder auch nur eines Teils des Honorars in Verzug, so gebühren dem Rechtsanwalt Verzugs­zinsen in der gesetzlichen Höhe, wobei darüber­hinaus­gehende Ansprüche (insb. § 1333 ABGB) hievon unberührt bleiben.

Der Rechtsanwalt behält sich vor, sämtliche gerichtliche oder behördliche Kosten und Spesen dem Mandanten zur direkten Begleichung zu übermitteln.

Bei Mandats­erteilung durch mehrere Mandanten in derselben Rechts­sache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.

Kosten­ersatz­ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honorar­anspruches des Rechtsanwaltes an diesem mit ihrer Entstehung abgetreten.

10. HAFTUNG DES RECHTSANWALTES

Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahr­lässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen.

Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen seiner Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt werden.

Die Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungs­summe beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungs­summe. Dies sind derzeit EUR 400,000,– (in Worten: Euro vierhundert­tausend). Ist der Mandant Verbraucher, so gilt diese Haftungs­beschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadens­zufügung.

Der oben genannte Höchst­betrag bezieht sich auf einen Versicherungs­fall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchst­betrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

Der Rechtsanwalt haftet für die im Rahmen des Mandats beigezogenen Dritten, die keine Dienst­nehmer sind, nur bei Auswahlverschulden.

11. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG und HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES MANDANTEN

Verfügt der Mandant über eine Rechts­schutz­versicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt­zugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

Die Bekanntgabe einer Rechts­schutz­­versicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechts­schutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honorar­anspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einver­ständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechts­schutz­­versicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechts­schutz­versicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

Bei Eintritt eines Schadens­falls, welcher in die Sphäre der Haft­pflicht­versicherung des Mandanten fällt, hat dieser seine Haft­pflicht­versicherung – unabhängig von einem Hinweis durch seinen Rechtsanwalt – unverzüglich vom Schadens­fall zu informieren. Eine Obliegenheits­verletzung aufgrund verspäteter Meldung fällt nicht in die Sphäre des Rechtsanwalts.

12. BEENDIGUNG DES MANDATS

Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honorar­anspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechts­nachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

13. HERAUSGABEPFLICHT

Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schrift­stücke (Kopien von Schrift­stücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandats­abwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (bspw. Porti, Kopien) vom Mandanten zu tragen.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungs­pflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Original­urkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungs­pflicht zu.

14. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

Die Auftrags­bedingungen und das durch diese geregelte Mandats­verhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungs­normen.

Für sämtliche Rechts­streitig­keiten aus dem Mandats­verhältnis und/oder über die Gültigkeit der gegen­ständlichen Auftrags­bedingungen wird die Zuständig­keit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.

Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichts­stands­regelung nach § 14 KSchG.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mail­adressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

Ist nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und in Kenntnis der Nicht­verschlüsselung dieser Risiken zuzustimmen.

Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personen­bezogenen Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutz­information informiert.